Verwaltungsrecht – Was tun bei Ärger mit Behörden/Ämtern?

Der technische Begriff ist „Behörde“ – die Verwaltungsgerichtsordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz sprechen durchgehend von Behörden. Historisch werden aber viele Behörden (z.B. das Landratsamt, das Wasserwirtschaftsamt oder das Finanzamt) als „Amt“ bezeichnet.
Sie haben einen Bescheid von der Gemeinde, der Stadt, dem Landratsamt oder der Regierung bzw. dem Regierungspräsidium erhalten, werden z.B. zu einer horrenden Gebührenzahlung aufgefordert? Oder Sie erfahren, dass in Ihrer Nachbarschaft ein überdimensionales neues Gebäude errichtet werden soll und hierfür Genehmigungen beantragt wurden? Hat man Ihnen einen Bußgeldbescheid für eine angeblich begangene Ordnungswidrigkeit geschickt, den Sie nicht nachvollziehen können? Angesichts der Komplexität verwaltungsrechtlicher Angelegenheiten sind die Betroffenen oft überfordert. Zu unseren Aufgabenbereichen gehört es hier, Sie auch in derartigen Angelegenheiten qualifiziert zu beraten und tatkräftig zu unterstützen.
Sind Sie mit einem Bescheid einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen. Oft ist das Widerspruchsverfahren aber auch ausgeschlossen (u.a. in den meisten Fällen in Bayern) und es ist erforderlich sofort den Klageweg zu den Veraltungsgerichten zu beschreiten. Gegen einen Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit einen Einspruch einzulegen. Neben diesen förmlichen Rechtsbehelfen stehen auch noch sog formlose Rechtsbehelf zur Verfügung, z.B. eine Gegenvorstellung, Aufsichtsbeschwerde oder Dienstaufsichtsbeschwerde.
Das Widerspruchsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff. VwGO) geregelt. Es dient dazu, Bescheide der Verwaltungsbehörden (sog. Verwaltungsakte), mit denen man nicht einverstanden ist, noch einmal verwaltungsintern zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder zu ändern. In formaler Hinsicht ist vor allem die fristgerechte Einlegung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und die Wahrung der korrekten Form, u.a. schriftliche Einlegung, zu beachten. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie hier über die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens umfassend rechtlich beraten und Ihr Verfahren erfolgreich führen. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann nicht noch einmal ein Widerspruchsverfahren angestrengt werden. Hier kann dann nur eine Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Auch das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung detailliert geregelt. Wird gegen eine Person vonseiten einer Behörde ein Bescheid erlassen, so kann diese sich, nachdem ein zunächst durchzuführendes Widerspruchsverfahren erfolglos verlief, oder wenn es wie in zahlreichen Fällen von vornherein ausgeschlossen ist, mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen. Auch hier sind grds. die formgerechte Klageerhebung und je nach Klageart auch die Frist zur Erhebung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheides oder Zustellung des Widerspruchsbescheides zu beachten.
Das Bußgeldverfahren geht mit der Sanktionierung für eine begangene Ordnungswidrigkeit einher. Man spricht hier auch vom sog. Verwaltungsstrafrecht. Keine Angst: Es handelt sich hier noch nicht um eine Strafverfolgung im Sinne des Strafrechts im eigentlichen Sinne – es droht damit auch keine Vorbestrafung als Straftäter. Die bekannteste Variante ist der Bußgeldbescheid wegen Verkehrsverstößen im Straßenverkehr. Bußgeldbescheide können formale, technische oder weitere Fehler aufweisen. Betroffene können innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen einen ​ Bußgeldbescheid einlegen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie hier im Vorfeld über die Erfolgsaussichten beraten, das Verfahren fachkompetent führen und Sie rechtlich umfassend absichern.

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