Erbrecht

Was passiert mit dem Tod eines Erblassers?

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“ – Mit dieser Regelung in § 1922 BGB beginnt das deutsche Erbrecht. In ihr sind zugleich die Grundlagen dieser Materie geregelt – auf eine Art und Weise, die dem Laien nicht unmittelbar einleuchtet.

Die Erbschaft umfasst grundsätzlich das ganze Vermögen des Verstorbenen, den sog. Nachlass. Eine Ausnahme stellen die höchstpersönlichen Pflichten und Rechte dar. Diese erlöschen mit dem Erbfall. Bspw. gehen die Pflichten eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsvertrag oder die Mitgliedschaft in einem Verein nicht auf die Erben über, sondern erlöschen. Vom Nachlass umfasst sind aber u.a. auch die Social-Media-Daten des Erblassers, also bspw. dessen Facebook-Zugang.

Der Übergang erfolgt unmittelbar. Der Erbe wird direkt mit dem Tod des Erblassers, dem Erbfall, Eigentümer all der Sachen, die zuvor im Eigentum des Erblassers standen. Dies gilt auch für Grundstücke, auch wenn im Grundbuch zunächst weiter der Verstorbene steht. Die Änderung des Grundbuchs ist rein deklaratorisch (würde ich laiengünstiger formulieren).

Der unmittelbare Übergang im Moment des Erbfalls ist das eine, diesen in der Wirklichkeit auch um- und durchzusetzen ist das andere. Der Erbe ist zwar in der Sekunde des Todes des Erblassers Inhaber dessen Bankkontos und des dort befindlichen Guthabens geworden, die Bank wird sich aber aus Angst, es könnte ja auch ein anderer Erbe sein, weigern, das Guthaben auszuzahlen. Für diesen Fall benötigt der Erbe dann einen Erbschein zum Nachweis seiner Erbenstellung. Den Erbschein muss er beim Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers beantragen. Will man seinem Erben diesen Aufwand und die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten sparen, kann man bspw. noch zu Lebzeiten diesen mit entsprechenden Vollmachten gegenüber der Bank ausstatten.

Die Erbschaft geht auch in dem Fall unmittelbar über, in dem der Nachlass überschuldet ist. Hier sollte der Erbe zügig reagieren und sich schnellstmöglich ein Bild über die Zusammensetzung der Erbschaft machen, da er nur sechs Wochen Zeit hat, die Erbschaft ggf. auszuschlagen. Auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ist der Erbe aber nicht schutzlos gestellt, er kann die Haftung bspw. über eine Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken.

Besonders wichtig und für Laien oft nur schwer nachvollziehbar ist, dass der Nachlass in Gänze gemeinschaftlich auf die Erben übergeht. Es wird also nicht der eine Erbe Eigentümer bspw. des Grundstücks des Erblassers und der andere Eigentümer dessen Pkw. Stattdessen sind beide Erben als Erbengemeinschaft gemeinsam Eigentümer beider Sachen. Diese Rechtsfolge des Erbfalls kann auch nicht durch ein Testament geändert werden. Erst mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (? Nicht mit der Auseinandersetzung des Nachlasses?) geht das Eigentum an konkreten Gegenständen auf den einzelnen Erben über. Aus diesem Grund ist es auch nicht zulässig, wenn sich einzelne Miterben ohne Rücksprache mit den anderen Miterben einzelne Gegenstände aus dem Nachlass „sichern“ oder „aneignen“. Will der Erblasser einzelnen Personen zwingend bestimmte Gegenstände zukommen lassen, dann kommt er um die Errichtung eines Testaments nicht umhin, in dem er bspw. Vermächtnisse auslobt.

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge ein. Danach werden die Verwandten und ggf. der Ehegatte des Erblassers dessen Erben.

Die Verwandten teilt das Gesetz dabei in sog. Ordnungen ein, die erste Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers, die zweite dessen Eltern samt deren Abkömmlinge und die dritte die Großeltern samt Abkömmlingen. Dabei verdrängt die erste die zweite und die zweite die dritte Ordnung. Lebt also nur ein einziger Abkömmling des Erblassers, erben dessen Eltern nichts. Innerhalb der einzelnen Ordnungen werden Stämme gebildet, die dann den gleichen Anteil erben. In der ersten Ordnung bildet jedes Kind einen Stamm, sodass bei drei Kindern alle drei 1/3 erben. Enkelkinder sind zwar Erben der ersten Ordnung, kommen aber erst dann zum Zuge, wenn das Kind, das die Verwandtschaft mit dem Erblasser „mittel“ (???) die Erbschaft nicht antritt bzw. wegen Vorversterbens nicht antreten kann. Erbt ein Kind eigentlich 1/3, stirbt aber vor dem Erblasser und hinterlässt seinerseits zwei Kinder, erbt jedes dieser Kinder 1/6.

Der Erbteil des Ehegatten hängt von zwei Faktoren ab: Zum einen muss danach differenziert werden, welche Verwandte neben ihm erben. Sind dies Abkömmlinge des Erblassers erbt er 1/4, sind es dagegen die Eltern des Erblassers dann erbt er 1/2. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren oder ob durch Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wurde. Im gesetzlichen Güterstand wird der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten dadurch verwirklicht, dass sich sein Erbteil von 1/4 auf 1/2 erhöht. Hinterlässt der Erblasser Frau und zwei Kinder, erbt die Frau 1/2 und jedes Kind 1/4.

Gerade bei der Erbschaft des Ehegatten ist aber große Vorsicht und Genauigkeit geboten. Je nach Einzelfall kann es sich nämlich als deutlich vorteilhafter erweisen, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt und stattdessen den Zugewinnausgleich wie bspw. im Fall der Scheidung konkret berechnet und ergänzend noch den sog. Pflichtteil verlangt.

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen des Erblassers, muss er eine letztwillige Verfügung errichten. Hierunter versteht man sowohl Testamente als auch Erbverträge.

Ein Testament kann jeder Volljährige eigenhändig errichten. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Erklärung eigenhändig ge- und unterschrieben ist. Außerdem sollte sie datiert sein. Das Problem stellen aber oft weniger die Förmlichkeiten als vielmehr die Inhalte dar. Hier gilt es die richtigen Begrifflichkeiten zu verwenden, bspw. dem Erben nicht einzelne Gegenstände sondern eine Quote zu vererben. Einzelne Gegenstände werden nur vermacht. Außerdem sollte der Erblasser immer auch die erbschaftsteuerliche Seite im Blick haben. Aus diesem Grund empfiehlt sich hier regelmäßig eine fachkundige Beratung im Vorfeld der Testamentserrichtung. Eine überlegenswerte Alternative stellen auch notarielle Testamente dar. Ein Testament ist zu Lebzeiten für den Erblasser nicht verbindlich. Er kann es jederzeit ändern, widerrufen oder vernichten.

Ein Erbvertrag muss immer notariell geschlossen werden. Seine Besonderheit stellt dar, dass der Erblasser hier anders als bei einem Testament bereits zu Lebzeiten zumindest teilweise gebunden ist, also nicht völlig frei diesen ändern kann.

Eine Art „Hybrid“ zwischen Erbvertag und einfachem Testament stellt das Ehegattentestament dar. Die Besonderheit ist zum einen, dass nur ein Ehegatte das Testament schreiben und der andere nur mitunterschreiben muss. Zum anderen kann je nach Gestaltung hier eine Bindungswirkung ähnlich der eines Erbvertrags eintreten. Ohne genauere Beratung über die Folgen eines gemeinschaftlichen Testaments ist hier aber größte Vorsicht geboten!

In einem Testament bzw. Erbvertrag kann der Erblasser jede beliebige natürliche oder juristische Person zum Erben einsetzen, er kann auch nur missliebige gesetzliche Erben enterben oder einzelnen Personen per Vermächtnis konkrete Gegenstände zukommen lassen.

Der Erblasser muss seine letztwilligen Verfügungen nicht erklären oder begründen. Er braucht auch für die Enterbung seiner gesetzlichen Erben, also auch der eigenen Kinder keinerlei nachvollziehbaren Gründe. Allerdings steht Kindern und Ehegatten im Fall der Enterbung ein Pflichtteilsanspruch zu, der der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils entspricht. Dieser Pflichtteilsanspruch kann bspw. durch eine frühzeitige vorweggenommene Erbfolge minimiert werden. Diese Materie ist allerdings so kompliziert, dass auf jeden Fall eine vorherige fachkundige Beratung zu empfehlen ist.

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