Prüfungsrecht

Die Remonstration im Prüfungsverfahren

Die Remonstration stellt einen Rechtsbehelf dar, mit dem Sie eine Neubewertung Ihrer Prüfungsleistung erreichen können.
Für das Remonstrationsverfahren gelten grds. die im allgemeinen Rechtsverkehr üblichen formalen Anforderungen. Die Remonstration hat schriftlich zu erfolgen und muss bzgl. der Begründung einen adäquaten Umfang im Verhältnis zur angegriffenen Prüfungsleistung aufweisen. Sie wird an den/die jeweiligen Korrektoren/Prüfer adressiert. Welche sonstigen formalen Anforderungen beachtet werden müssen ist an jeder Fach- bzw.- Fachhochschule/Universität unterschiedlich geregelt und muss vorab ermittelt werden (ggf. doppelte Ausführung, Bescheinigung einer Teilnahme an einer Besprechung der betreffenden Arbeit, insbesondere etwaige einzuhaltende Fristen).
Im Rahmen der Begründung gilt es Einwände gegen die Korrektur/Prüferbeurteilungen konkret zu benennen, ggf. mit Fundstellen zu unterlegen.

Bei der Fertigung einer Remonstrationsbegründungsschrift sollten Sie auch jeweils die maßgebliche Rechtsprechung bzgl. einer etwaigen gerichtlichen Angreifbarkeit von Prüfungsbewertungen im Hinterkopf haben und argumentativ einfließen lassen:
Die Bewertungen von Prüfungsleistungen durch die dazu bestellten Korrektoren stellen höchstpersönliche Werturteile dar, die einer etwaigen späteren gerichtlichen Nachprüfung Grenzen setzen. Im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen kommt den Prüfern somit grds. ein Bewertungsspielraum zu, den auch Gerichte nur darauf überprüfen können, ob er überschritten ist, weil die Prüfer

Verfahrensfehler begangen,
gesetzliche Bewertungsvorgaben missachtet
oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben,
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind
oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (Rspr. seit BVerfG NJW 1991, 2005 ff.; BVerwG BVerwGE 92, 132 ff.).

Im Bereich fachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen findet der Bewertungsspielraum nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine weitere Grenze aber auch dort, wo ein Prüfer bei einer fachlich offenen Frage eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet hat (Rspr. BVerfG 1991, 2005 ff.; BVerwG vom 9. Dezember 1992, BVerwGE 91,262 ff.).
Für die Begründung von Prüfungsentscheidungen, gelten ferner die Rechtsgrundsätze, die durch die Rechtsprechung (Rspr. seit BVerwG vom 9. Dezember 1992, BVerwGE 91,262 ff.) aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) hierzu entwickelt worden sind (seit BVerwG vom 9. Dezember 1992, BVerwGE 91,262 ff.). Hiernach ist es deshalb erforderlich, dass die Prüfer solche Bewertungen angemessen schriftlich begründen

Vor allem muss bei der Abfassung der Remonstration stets auch auf den richtigen Ton geachtet werden um beim Korrektor/Prüfer die Aussichten auf einen Erfolg zu steigern. Gerne unterstützen wir Sie mit unserer inzwischen über 20 Jahre langen Erfahrung bei der Durchführung von Remonstrationsverfahren auf allen Fachgebieten.

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