Urheberrecht

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes, Vgl. § 1 UrhG.

Während der Begriff des Urheberrechts sich wohl allgemeiner Bekanntheit erfreut, ist den meisten Betroffen nur im Ansatz bekannt, was überhaupt vom Urhebergesetz erfasst wird, welche Folgen Urheberrechtsverletzungen nach sich ziehen und wie man am besten auf solche reagiert.

Diese und weitere Fragen sollen im folgenden Beitrag näher erläutert werden, um einen kleinen Einblick in das deutsche Urheberrecht zu gewähren.

Zentraler Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist § 2 UrhG. Dieser zählt einen nicht abschließenden („insbesondere“) Katalog geschützter Werke auf.

Darunter fallen bspw. Lichtbild- und Filmwerke, Schriftwerke, Kunstwerke, Werke der Musik sowie auch Computerprogramme, sofern es sich jeweils um geistige persönliche Schöpfungen handelt, § 2 Abs. 2 UrhG.

Was unter einer solchen geistigen persönlichen Schöpfung verstanden werden darf, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die Gerichte hier meist eine großzügige Auslegung vornehmen. Verlangt wird jedenfalls, dass der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringt.

Erweitert wird der Schutzumfang durch die sog. ‚verwandten Schutzrechte‘ der §§ 70-87h UrhG, die insbesondere Lichtbilder (§ 72 UrhG) oder auch den ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) schützen.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für dessen Nutzung.

Der Urheber hat daher grundsätzlich das Recht, zu bestimmten, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf.

Ferner kann er die Anerkennung der Urheberschaft beanspruchen und eine Urheberbezeichnung bestimmen (§ 13 UrhG) sowie Entstellungen des Werkes verbieten, § 14 UrhG.

Außerdem stehen ihm zahlreiche Verwertungsrechte, wie das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht zu.

Das Urheberrecht statuiert mit § 29 UrhG ein dem deutschen Zivilrecht grundsätzlich fremdes Veräußerungsverbot.

Nach § 29 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

Der Urheber kann daher (mit Ausnahme des Erbrechts) nicht das Urheberrecht selbst „verkaufen“, sondern lediglich anderen Nutzungsrechte einräumen.

Beispiel:

Friedrich ist professioneller Fotograf und erstellt unter anderem Lichtbilder für ein Craftbeer-Magazin. Dabei bringt er die verschiedenen Biersorten durch Verwendung bestimmter Hintergründe und Beleuchtungen besonders geschmackvoll zur Geltung.

Das Magazin zahlt Friedrich für die jeweiligen Bilder eine entsprechende Vergütung, um diese exklusiv in ihrer Zeitschrift abdrucken zu dürfen.

Rechtliche Würdigung:

Lichtbilder fallen unter die sog. ‚verwandten Schutzrechte‘ der §§ 70 ff. UrhG.

Gemäß § 72 Abs. 1 UrhG findet das Recht für Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG für sie entsprechende Anwendung.

Als Urheber ist dabei der Lichtbildner anzusehen, Vgl. § 72 Abs. 2 UrhG.

Indem Friedrich für die jeweiligen Biersorten bestimmte Hintergründe und Beleuchtungen verwendet, um diese besonders geschmackvoll darzustellen, bringt er auch seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck, Vgl. § 2 Abs. 2 UrhG.

Anschließend „verkauft“ Friedrich seine Bilder exklusiv an das Craftbeer Magazin.

Damit überträgt Friedrich jedoch nicht das Urheberrecht selbst, sondern räumt dem Magazin lediglich ausschließliche Nutzungsrechte nach § 31 Abs. 1, 3, 5 UrhG ein. Auch wenn das Magazin das Recht erwirbt, die Bilder zu verbreiten oder zu vervielfältigen, bleibt Friedrich weiterhin Urheber der Bilder und kann hieraus Ansprüche herleiten

Werden nach dem UrhG geschützte Werke unerlaubt verwertet, entstellt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, zieht dies eine Vielzahl möglicher Rechtsfolgen, mit teils erheblichen Auswirkungen nach sich.

So enthält das Urhebergesetz in den §§ 106 ff. UrhG eigene Straft- und Bußgeldvorschriften, deren bloßer Versuch bereits unter Strafe gestellt wird und die teilweise mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe versehen sind.

Darüber hinaus sehen die §§ 97 ff. UrhG Möglichkeiten des Betroffenen vor, sich gegen etwaige Rechtsverletzungen zivilrechtlich zur Wehr zu setzen und den ‚Verletzer‘ auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Eine wichtige Rolle spielt bei derartigen Urheberrechtsstreitigkeiten die Abmahnung, die insbesondere aus dem Arbeits- oder Mietrechtrecht bekannt ist.

Wenn Sie feststellen, dass jemand Ihre Urheberrechte verletzt, steht es Ihnen natürlich offen sich zunächst formlos an den Schädiger zu wenden und um Abhilfe zu bitten.

Sollte dies ohne Erfolg bleiben, können Sie sich entscheiden, ob Sie zivil- und/oder strafrechtlich vorgehen wollen.

Letzteres kann durch einen Strafantrag in die Wege geleitet werden. In diesem Beitrag soll vornehmlich auf ein zivilrechtliches Vorgehen eingegangen werden.

Ausgangspunkt ist dabei § 97 UrhG. Nach § 97 Abs. 1 UrhG besteht ein sogenannter Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch vergleichbar mit § 1004 Abs. 1 BGB.

Zudem gewährt § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen, sofern die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wurde.

Auch wenn dies zunächst verlockend klingt, sollten Sie an dieser Stelle Vorsicht walten lassen. Wer nun vorschnell Klage erhebt, läuft Gefahr, am Ende auf Kosten sitzen zu bleiben, die vermeidbar wären.

Denn gemäß § 97a UrhG soll der Betroffene den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Dies sollte zwingend beachtet werden, um unnötige Prozesskosten zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollten Sie daher aus mehreren Gründen an dieser Stelle Ihren Rechtsanwalt einschalten.

Zum einem sind die Kosten der Rechtsverfolgung als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig und zum anderem gelten für die Rechtmäßigkeit einer solchen Abmahnung hohe Anforderungen.

Diese hat in klarer und verständlicher Weise:

(1) Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

(2) die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

(3) geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und

(4) wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Sollte die Abmahnung diesen Anforderungen nicht gerecht werden, ist sie nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam, was zur Folge hat, dass der Abgemahnte unter gewissen Umständen selbst Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass dem Betroffenen zwar umfassende Rechte zur Abwehr der Urheberrechtsverletzung zustehen, diese jedoch mit einem nicht zu unterschätzenden Kostenrisiko verbunden sind.

Sollten Sie Adressat einer Abmahnung werden, so wird von Ihnen in den meisten Fällen verlangt, eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und an den Betroffenen Schadens- und Aufwendungsersatz in nicht unerheblicher Höhe zu zahlen.

Sofern Sie die bezeichnete Verletzungshandlung tatsächlich begangen haben, wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Kosten meist unerlässlich sein.

Jedoch sollten Sie diese und insbesondere die geltend gemachten Zahlungsansprüche genauer überprüfen lassen. Oft werden für die Forderungen überhöhte Werte herangezogen, die einer rechtlichen Überprüfung letztlich nicht stand halten. Zudem können Sie eine Zahlungsverpflichtung unter Umständen abwehren, wenn sich in der Abmahnung selbst Fehler finden. Wie bereits oben dargestellt, gelten für diese hohe Anforderungen, die unter Umständen nicht eingehalten wurden. Ist dies der Fall können Sie als Abgemahnter sogar Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten erstattet bekommen

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