Strafrecht

Sie haben einen Strafbefehl erhalten?
Benötigen Sie rechtlichen Beistand?

Sollten Sie einen Strafbefehl im Briefkasten haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Gericht sie zwingend für schuldig hält. Die im Strafbefehl festgelegte Strafe wird mithilfe einer sogenannten Geständnisfiktion festgelegt. Es wird somit angenommen, dass der Beschuldigte die Tat zugegeben hat, auch wenn tatsächlich kein Geständnis vorliegt.

Ein Strafbefehl bedeutet aber dann noch kein endgültiges Urteil. Sie können nach Erhalt des Strafbefehls innerhalb der Frist von nur 14 Tagen nach Zustellung gegen diesen nun Einspruch einlegen. Ein Einspruch ist nicht von vorneherein aussichtslos, sondern hat oftmals gute Chancen. Erfolgt ein fristgerechter Einspruch gegen den Strafbefehl kommt es zur Hauptverhandlung.

Der Hintergrund eines Strafbefehls ist eine vermutete Straftat, aufgrund derer die Staatsanwaltschaft ermittelt hat. Hält die Staatsanwaltschaft nach Ermittlungsabschluss eine Person für den/die wahrscheinliche/n TäterIn und eine Hauptverhandlung für nicht notwendig, kann sie beim Amtsgericht einen Erlass beantragen. Der/Die zuständige RichterIn sieht sich lediglich die Akten an und bildet sich auf dieser Grundlage ein eigenes Urteil. Folgt der/die Richter/In der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wird der Strafbefehl erlassen und zugestellt.

Im Strafbefehl ist auch bereits die Höhe der Geld- oder Freiheitsstrafe vermerkt. Die Geldstrafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der sogenannten Tagessätze und der Höhe des einzelnen Tagessatzes. Die Höhe einer Geldstrafe oder die Länge einer Freiheitsstrafe hängt von der Art des Vergehens und von der Schwere der Tat ab. Je schwerer diese ist, desto höher die Zahl der Tagessätze. Ein Tagessatz entspricht dabei der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens geteilt durch 30.

Bei einer Strafe von mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis – sie wird dann als Vorstrafe relevant.

Arbeitgeber verlangen vor der Einstellung oft das polizeiliche Führungszeugnis. Es kann daher sinnvoll sein, gegen einen Strafbefehl vorzugehen, um die Zahl der Tagessätze unter den Grenzwert von 90 zu senken.

Unabhängig davon ist hingegen das Bundeszentralregister. Dort werden alle gerichtlichen Verurteilungen eingetragen – also auch ein rechtswirksamer Strafbefehl. Die Eintragung dort ist allerdings in der Regel nur relevant, wenn Sie erneut vor Gericht stehen.

Insbesondere bei einschlägig vorbelasteten Personen kann dann ein höheres Strafmaß festgesetzt werden. In das Bundeszentralregister werden alle Verurteilungen eingetragen unabhängig von der Anzahl der Tagessätze.

Als Strafverteidiger kann er für Sie fristgerecht Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Auf dieser Basis kann er beurteilen, ob und inwieweit – dann auch ggf. im Rahmen einer weiteren Hauptverhandlung erfolgreich gegen den Strafbefehl vorgegangen werden kann.

Ein erfahrener Rechtsanwalt kann für Sie in jeder Lage eines Strafverfahrens aufgrund seiner Kenntnisse bzgl. der komplexen Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten die richtigen Weichenstellungen für den Verlauf eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, nach Anklageerhebung im gerichtlichen Zwischenverfahren und schließlich auch noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens für Sie vornehmen.

Anbei erhalten Sie einen Überblick über wesentliche Rechte und Pflichten von Beschuldigten und Zeugen im Strafverfahren:

Habe ich als Zeuge eine Aussagepflicht bei der Polizei?

Nach § 163 Abs. 3 StPO ist ein/e Zeuge/in nur dann verpflichtet einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Man muss dann auch grds. eine wahrheitsgemäße Aussage zur Sache tätigen.
Es kann sowohl mündlich als auch sofort und auch an Ort und Stelle „vorgeladen“ werden. Bei Nichteinhaltung droht Ordnungsgeld!

Im Hinblick auf das jeweilige richtige Verhalten als Zeuge/in, u.a. in Bezug auf etwaige Zeugnis-, bzw. Aussageverweigerungsrechte, bedarf es deshalb ggf. einer besonders eiligen anwaltlichen Rücksprache.

Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte für Angeklagte und Zeugen im Strafverfahren

Angeklagte

Als Angeklagter darf man vor Gericht schweigen. Man braucht zur Sache, d.h. zu der vorgeworfenen Straftat, keine Angaben zu machen.
Dieses Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten bzw. Angeklagten ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bzw. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO; nach dieser Vorschrift ist er in einer gerichtlichen Hauptverhandlung auch dann auf sein Aussageverweigerungsrecht nochmals hinzuweisen, wenn er bereits zuvor, beispielsweise durch Polizei und/oder Staatsanwaltschaft, davon Kenntnis erlangt hat. Im Strafprozess gilt der rechtliche Grundsatz, dass sich niemand selbst zu belasten braucht.

Ein Verstoß gegen die Belehrungsregelungen hat grds. zur Folge, dass bezüglich der Aussage ein Beweisverwertungsverbot besteht.

Zeugen

Zeugen hingegen sind grds. vor Gericht verpflichtet auszusagen; dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 StPO. Sie müssen bei einer Weigerung damit rechnen, dass das Gericht gegen Sie ein Zwangsmittel verhängt. Hierzu kann neben einem Ordnungsgeld auch Haft gehören, § 70 StPO.
Anders sieht die Situation aus, wenn der Zeuge ausnahmsweise aufgrund eines Zeugnisverweigerungsrechtes keine Aussage zu machen braucht.

Dies kann sich u.a. daraus ergeben, dass der Zeuge sich auf ein persönliches Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von § 52 StPO berufen kann. Die Vorschrift setzt voraus, dass es sich bei dem Zeugen um einen nahen Angehörigen des Beschuldigten handelt:

• Verlobte von Beschuldigten oder Personen, mit denen Beschuldigte ein Versprechen eingegangen sind, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
• Ehegatten von Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
• Lebenspartner von Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
• wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Zu diesem Personenkreis gehören neben Eltern und Kindern auch Geschwister, Tanten und Onkel. Es gilt auch beim Schwager oder der Schwägerin.

Verlöbnis ist das gegenseitige und ernsthafte Versprechen eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft miteinander einzugehen. Hierzu sind zwar keine bestimmten Formalien vorgeschrieben. Probleme kann es aber dann geben, wenn Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Heiratsversprechens ersichtlich werden. Mit Sicherheit ist von einem Verlöbnis bei der Anmeldung beim Standesamt auszugehen. Darüber hinaus ist die Berufung auf ein Verlöbnis nicht möglich, wenn einer der beiden „Verlobten“ anderweitig verheiratet oder verpartnert ist.

Zeugen können sich ggf. auch auf ein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Hierzu gehören die in
§ 53 StPO genannten Berufsgruppen, wie etwa Geistliche, Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwälte, Ärzte und Notare.

Darüber hinaus kann sich ein Zeuge möglicherweise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Dies setzt gem. § 55 Abs. 1 StPO voraus, dass bei einer ordnungsgemäßen Beantwortung einer bestimmten Frage die Gefahr besteht, dass er selbst oder seine Angehörigen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könnten. Dies gilt allerdings nur, wenn nahe Angehörige im Sinne des o.g. persönlichen Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 StPO betroffen sind.

Allein der Beschuldigte/Angeklagte darf im Strafverfahren lügen, ohne sich strafbar zu machen!

Als Zeuge müssen Sie im Falle einer aufgedeckten Lüge mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. In Betracht kommt hier etwa die Straftat der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB sowie Meineid nach § 154 StGB, gar mit dem Risiko zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

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