Familienrecht

Der Zugewinnausgleich

Im Fall des Scheiterns einer Ehe sind unmittelbar verschiedene Fragen zu klären: Wer zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus? Bei welchem Ehegatten leben die Kinder, welchen Umgang erhält der andere Ehegatte? Schuldet ein Ehegatte dem anderen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder und/oder für den Ehegatten. Längerfristig ist dann der Zugewinnausgleich zu klären, wenn die Eheleute – wie in den meisten Fällen – keinen Ehevertrag geschlossen haben und im gesetzlichen Güterstand leben.
Entgegen der Vorstellung der meisten Eheleute entsteht durch die Eheschließung kein Miteigentum an den gemeinsam genutzten Gegenständen. Auch Sachen, die ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, erwirbt er grundsätzlich alleine. Wird der Güterstand allerdings beendet, bspw. durch Scheidung, so soll grundsätzlich ausgeglichen werden, wenn ein Ehegatte in der Zeit des Bestehens der Ehe „mehr profitiert“ hat, also den höheren Zugewinn hatte.

Der Zugewinnausgleich erfolgt, indem der Ehegatte, der einen größeren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes die Hälfte des übersteigenden Zugewinns ausgleicht.

Der Zugewinn eines jedes Ehegatten ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn kann niemals negativ sein, sondern ist kleinstmöglich Null.
Beträgt das Anfangsvermögen beider Ehegatten Null, das Endvermögen des Mannes 200.000, das der Frau 100.000, hat der Mann einen Zugewinn von 200.000, die Frau von 100.000. Die Hälfte der Differenz = 50.000 € steht der Frau als Ausgleichsforderung zu.

Das Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, mit der jeweilige Ehegatte in die Ehe hineingeht. Soweit dieses Vermögen nicht mehr bewiesen werden kann, geht man von Null aus.
Dem Anfangsvermögen gleichgestellt wird, was ein Ehegatte nach Eingehung der Ehe als Erbschaft oder Vermächtnis, als vorweggenommene Erbschaft oder als Schenkung erhält. Die Folge ist, dass der andere Ehegatte an der Substanz eines solchen Vermögenserwerbs nicht teilhat, sondern nur am jeweiligen Wertzuwachs seit Erwerb.

Das Endvermögen ist als Überschuss der Aktiva über die Passiva zur Zeit der Beendigung des Güterstandes zu berechnen. Eine Besonderheit gilt im Falle der Scheidung: Hier wird der Güterstand zwar erst durch die Rechtskraft des Scheidungsspruchs beendet; jedoch ist für die Bestimmung des Endvermögens der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, d.h. der Zustellung durch das Gericht an den anderen Ehegatten maßgeblich.
Dem Endvermögen hinzugerechnet wird solches Vermögen, das ein Ehegatten in den letzten zehn Jahren verschleudert oder im Hinblick auf die Scheidung zur Seite gebracht hat.

Über das Anfangs- und das Endvermögen müssen beide Ehegatten einander Auskunft erteilen. Beim Endvermögen doppelt: Einmal zur Zeit der Trennung und einmal im Moment der Zustellung des Scheidungsantrages, um Missbrauch in dieser Zeit auszuschließen.

Die Zahlung des Zugewinnausgleichs fordern kann man frühestens mit der Rechtskraft der Scheidung, allerdings kann man ihn bereits im Scheidungsverfahren mit geltend machen, wodurch das Scheidungsverfahren allerdings verzögert wird.
Wenn Sie Fragen zum Zugewinnausgleich haben, sind Sie bei unserem Spezialisten Rechtsanwalt Michael Grieger in guten Händen. Er ist nicht nur seit über 20 Jahren als Anwalt mit Schwerpunkt auf diesem Gebiet tätig, sondern hat über 20 Jahre lang auch angehende Richter und Rechtsanwälte in dieser Materie ausgebildet.

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