Arbeitsrecht

Ein Arbeitsverhältnis ist durch eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für beide Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – geprägt. Vielfältig sind auch die maßgeblichen Rechtsquellen: Das Arbeitsverhältnis wird von nationalem und europäischem Recht, von tarifvertraglichen und einzelvertraglichen Regelungen sowie von etwaig bestehenden Betriebsvereinbarungen geprägt. Unser Anspruch ist es, Ihnen die für Ihr Anliegen maßgebliche Rechtslage verständlich zu erklären und auf dieser Grundlage eine Lösung zu entwickeln.

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, deren Rechtmäßigkeit Sie anzweifeln, sollten Sie keine Zeit verlieren: Wird nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, gilt die Kündigung als wirksam. Sofern auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet– dies ist regelmäßig jedenfalls dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und Ihr Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung bereits länger als 6 Monate bestanden hat – ist es regelmäßig ratsam, die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Wird die Kündigung fristgemäß mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen, beraumt das zuständige Arbeitsgericht zunächst einen Termin für eine Güteverhandlung an. In der Güteverhandlung wird über eine vergleichsweise Erledigung des Kündigungsrechtsstreits verhandelt. Gegenstand der Verhandlungen ist regelmäßig die Frage, ob das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden kann. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Die Klage ist auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.
Wird in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt, beraumt das Gericht einen so genannten Kammertermin an, in welchem streitig über die Wirksamkeit der Kündigung verhandelt wird. Zur Vorbereitung des Termins erhalten die Parteien Gelegenheit, schriftsätzlich zur (Un-)Wirksamkeit der Kündigung Stellung zu nehmen.

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